Stellungnahme | Erlassentwurf Einstellung von Lehrkräften in den niedersächsischen Schuldienst an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg –
Ver Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme.
Der vorliegende Erlassentwurf sieht für öffentliche allgemeinbildende Schulen in mehreren Fallgruppen eine deutliche Vereinfachung der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung vor. Nach Nummer 10.3 gilt dies ausdrücklich für Praxislehrkräfte nach Nummer 1.4, bestimmte im Ausland qualifizierte Lehrkräfte sowie sämtliche befristet Beschäftigten nach Nummer 7. Die Freistellung von der Qualifizierung ist dabei nicht durchgehend auf befristete Beschäftigungsverhältnisse beschränkt. Für Praxislehrkräfte eröffnet Nummer 5.4 bereits nach sechs Monaten, für bestimmte im Ausland qualifizierte Lehrkräfte nach Nummer 6.2.2 nach zwei Jahren, die Möglichkeit einer unbefristeten Beschäftigung. In beiden Fällen genügt hierfür eine schriftliche Bewährungsfeststellung der Schulleitung.
Damit erkennt das Land an öffentlichen Schulen die tatsächliche Bewährung im Unterricht als ausreichendes Kriterium für eine dauerhafte Beschäftigung an, auch wenn keine pädagogisch-didaktische Qualifizierung erfolgt ist.
Für die von uns vertretenen freien Schulen gelten demgegenüber deutlich strengere Anforderungen. Seit dem 1. August 2026 ist nach § 167 Abs. 3 NSchG eine vorherige Unterrichtsgenehmigung erforderlich. Bei fehlender pädagogischer Eignung sieht der Verordnungsentwurf eine zwölfmonatige Qualifizierungsauflage im Umfang von 250 Unterrichtsstunden vor, deren Kosten vollständig vom Schulträger zu tragen sind. Ein dem staatlichen Bewährungsweg entsprechendes Verfahren ist nicht vorgesehen.
Diese unterschiedliche Behandlung ist aus Sicht des Verbandes nicht sachgerecht. Wenn das Land die tatsächliche Bewährung im Unterricht an öffentlichen Schulen als ausreichend ansieht, um auf eine pädagogisch-didaktische Qualifizierung zu verzichten und eine dauerhafte Beschäftigung zu ermöglichen, ist nicht nachvollziehbar, warum dies an Ersatzschulen nicht gelten soll. Die freien Schulträger werden dadurch ohne erkennbaren sachlichen Grund mit zusätzlichen Qualifizierungsanforderungen und den damit verbundenen Kosten belastet. Die für öffentliche Schulen vorgesehenen Vereinfachungen müssen infolgedessen auch für freie Schulen bei der Beschäftigung von Lehrkräften gelten.
Der Verband fordert daher,
- befristete Beschäftigungsverhältnisse an Ersatzschulen den Regelungen der Nummer 10.3 gleichzustellen. Mindestens muss hierfür ein Anzeigeverfahren mit Genehmigungsfiktion vorgesehen werden, wenn die Schulbehörde innerhalb einer angemessenen Frist nicht widerspricht;
- einen Entfristungsweg über eine dokumentierte Bewährungsfeststellung des freien Schulträgers vorzusehen. Eine erfolgreiche Bewährung im Unterricht soll dabei – entsprechend der Regelung für öffentliche Schulen – die Möglichkeit eröffnen, von einer Qualifizierungsauflage abzusehen.
Ziel sollte aus Sicht des Verbandes nicht sein, die für öffentliche Schulen vorgesehenen Regelungen zu verschärfen. Vielmehr müssen die dort vorgesehenen Vereinfachungen auch für freie Schulen nachvollziehbar und gleichwertig abgebildet werden. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen sowie um Weiterleitung der Stellungnahme an das für die Regelungen zu freien Schulen zuständige Referat. Für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmet haben, bedanken wir uns.
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