Stellungnahme | Verordnungsentwurf zur Einführung und Änderung schulrechtlicher Verordnungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz, Artikel 1-6 sowie Änderungserlasse zu den Ergänzenden Bestimmungen zur VO-GO, AVO-GOBAK, VO-AK und EB-Bbs

Ver Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorliegenden Verordnungsentwurf. Das Ziel des Verordnungsentwurfs, die Regelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz landesweit zu vereinheitlichen sowie die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen zu stärken, Rechtssicherheit, Transparenz und ein diskriminierungsfreier Zugang zu Bildung sind auch aus Sicht der freien Schulen wichtige Anliegen.

Im Rahmen der Beteiligung unserer Mitgliedsschulen haben sich insbesondere aus dem Bereich der berufsbildenden Schulen Fragen und praktische Herausforderungen ergeben, die aus unserer Sicht im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollten.

Dabei geht es nicht um die grundsätzliche Zielsetzung der Verordnung, sondern um deren praktische Umsetzbarkeit im Schulalltag der Sekundarstufe II und der berufsbildenden Schulen.

1. Feststellung eines Unterstützungsbedarfs durch die Schule
Besonders kritisch sehen unsere Mitgliedsschulen die vorgesehene Verantwortung der Schule bei der Feststellung eines Bedarfs für Nachteilsausgleichsmaßnahmen, wenn hierfür weder ein Antrag noch ein ärztlicher oder fachlicher Nachweis zwingend erforderlich ist.
Dies wirft insbesondere bei nicht unmittelbar erkennbaren Beeinträchtigungen erhebliche Fragen auf. Wie sollen Lehrkräfte beispielsweise erkennen, ob Konzentrationsschwierigkeiten auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), auf eine Autismus-Spektrum-Störung oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind? Wie soll bei fehlender mündlicher Beteiligung zwischen Mutismus, Prüfungsangst oder Unsicherheit unterschieden werden?
Lehrkräfte verfügen über hohe pädagogische Kompetenz. Sie sind jedoch keine Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen oder Therapeutinnen und Therapeuten. Die Feststellung medizinischer oder psychologischer Beeinträchtigungen gehört nicht zu ihrem Aufgabenbereich und kann von ihnen weder fachlich noch rechtlich erwartet werden.
Wir regen daher an, die Grundlagen für die Feststellung eines Unterstützungsbedarfs klarer zu definieren und ausdrücklich zu verdeutlichen, dass Schulen keine Diagnosen stellen. Insbesondere bei nicht offensichtlichen Beeinträchtigungen sollte die Mitwirkung der Betroffenen sowie die Vorlage geeigneter fachlicher Nachweise weiterhin möglich und rechtssicher ausgestaltet sein.

2. Besonderheiten der berufsbildenden Schulen
Die Regelungen erscheinen in weiten Teilen aus der Perspektive allgemeinbildender Schulen entwickelt. Die Rahmenbedingungen berufsbildender Schulen unterscheiden sich jedoch erheblich.
Viele Bildungsgänge sind durch Teilzeitunterricht, betriebliche Lernorte oder geringe Präsenzzeiten gekennzeichnet. Schülerinnen und Schüler bspw. der Fachoberschule Klasse 11 befinden sich den überwiegenden Teil ihrer Schulzeit im Praktikum und sind nur an wenigen Tagen pro Woche in der Schule.
Die Verordnung sollte daher diesen besonderen Rahmenbedingungen stärker Rechnung tragen und für berufsbildende Schulen praxistaugliche Verfahren vorsehen.

3. Erforderlichkeit einer abgestimmten Entscheidung mit den Betroffenen
Die vorgesehene Verantwortung der Schule kann zu Konflikten führen.
Wird ein Unterstützungsbedarf von der Schule nicht erkannt, besteht das Risiko nachträglicher Vorwürfe, notwendige Maßnahmen nicht gewährt zu haben. Erkennt die Schule hingegen einen Unterstützungsbedarf und beschließt entsprechende Maßnahmen, kann dies dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person widersprechen.
Dies gilt insbesondere in der Sekundarstufe II, in der ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler volljährig ist und eigenständig über die Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen entscheiden möchte.
Wir halten es deshalb für sachgerecht, Nachteilsausgleiche grundsätzlich in enger Abstimmung mit den Betroffenen vorzusehen und entsprechende Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Rechtssicherheit bei Leistungsnachweisen und Prüfungen
Berufsbildende Schulen bewerten in besonderem Maße berufsbezogene und handlungsorientierte Kompetenzen. Daher stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, welche Maßnahmen einen Nachteil ausgleichen und an welchem Punkt fachliche Anforderungen verändert würden.
Gerade bei praktischen Leistungsnachweisen, Präsentationen, Fachgesprächen oder berufsbezogenen Prüfungsleistungen benötigen Schulen klare Orientierungshilfen. Dies gilt insbesondere dort, wo schulische Leistungen mit externen Prüfungsordnungen oder Kammerprüfungen in Zusammenhang stehen.
Wir regen daher an, den Schulen ergänzende Handreichungen, Praxisbeispiele und Entscheidungshilfen zur Verfügung zu stellen, um eine möglichst einheitliche Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.

5. Klarstellung zum Anwendungsbereich des Notenschutzes
Positiv bewerten unsere Mitgliedsschulen, dass der Notenschutz im berufsbildenden Bereich nach unserem Verständnis eng begrenzt bleibt und nicht zu einer Veränderung fachlicher Anforderungen in anderen Kompetenzbereichen führt.
Gleichwohl empfehlen wir eine weitere Konkretisierung der Regelungen, um Missverständnisse in der Praxis zu vermeiden. Insbesondere sollte für Schulen nachvollziehbar beschrieben werden, in welchen Fällen und in welchem Umfang Notenschutz vorgesehen ist und welche fachlichen Anforderungen hiervon ausdrücklich unberührt bleiben.

Zusammenfassung

Der Verband unterstützt das Ziel der Verordnung, die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen zu stärken und rechtssichere Verfahren zu schaffen.

Aus Sicht der berufsbildenden Schulen besteht jedoch in mehreren Punkten Konkretisierungsbedarf:

  1. Der Entwurf überträgt Schulen faktisch die Verantwortung für die Feststellung von Beeinträchtigungen, ohne die hierfür erforderlichen diagnostischen Grundlagen bereitzustellen.
  2. Die Besonderheiten berufsbildender Schulen (Teilzeitunterricht, Fachoberschulen, volljährige Lernende, betriebliche Lernorte) werden nicht ausreichend berücksichtigt.
  3. Für Nachteilsausgleich und Notenschutz braucht es klare, rechtssichere Kriterien, damit Lehrkräfte nicht zwischen Fürsorgepflicht, Datenschutz, Diagnostikverbot und Prüfungsrecht aufgerieben werden.

Der Verband bittet daher um eine entsprechende Überarbeitung beziehungsweise Konkretisierung der Regelungen sowie um ergänzende Hinweise für die praktische Umsetzung im Bereich der berufsbildenden Schulen.

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